Satzung

§1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen Förderverein Seniorenzentrum St. Fridolin Lörrach-Stetten e.V.

2) Der Verein hat seinen Sitz in 79540 Lörrach-Stetten, Joseph-Rupp-Weg 99 und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

1) Der Verein soll das Vertrauen der Bevölkerung in das Seniorenzentrum aufrechterhalten und festigen sowie weitere Freunde gewinnen.

2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur finanziellen und materiellen Unterstützung der Pflegeheim St. Fridolin gemeinnützige GmbH mit Sitz in Lörrach, welche die Mittel zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke einzusetzen hat.

3) Er wird weiter durch kulturelle und andere Veranstaltungen für Senioren, insbesondere im Stadtteil Stetten verwirklicht.

4) Der Verein verfolgt folgende Ziele:

a) älteren, pflegebedürftigen Menschen eine angemessene Betreuung zu ermöglichen,
b) neue Pflege- und Betreuungsformen, insbesondere zum Thema Demenz zu fördern,
c) Ausbildung, Fortbildung und Beratung zu fördern, neue, innovative Ideen innerhalb der Altenpflege voranzubringen.
d) die Durchführung eines wöchentlichen Seniorentreffs
e) Angebote von Seniorengymnastik (Bewegung)
f) Referate, Vorträge und andere informative Veranstaltungen zu seniorenbezogenen und anderen allgemeinen Themen.
g) Mitarbeit bei stadtteilbezogenen Veranstaltungen
5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
6) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7) Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
8) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
9) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Pflegeheim St. Fridolin gemeinnützige GmbH mit Sitz in Lörrach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§3 Organe und Einrichtungen

§3.1 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§3.2 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassierer, einem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.

2) Der Vorstand führt die Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden ersetzt. Ihm obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3) Der gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, wobei jeder für sich alleinvertretungsberechtigt ist.

4) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt (*)

a) Vorsitzender: 3 Jahre
b) Stellv., Vorsitzender: 3 Jahre
c) Kassiere r 3 Jahre
d) Schriftführer 3 Jahre
e) Beisitzer 3 Jahre

5) Der Leiter des Seniorenzentrum St. Fridolin wird zu den Vorstandssitzungen als beratendes Mitglied regelmäßig eingeladen.

Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Wahl von Nachfolgern im Amt. Im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der bleibende Vorstand einen Vertreter, der die Geschäfte und Aufgaben des Zurückgetretenen übernimmt, bis zu einer Ersatzwahl.

§3.3 Die Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sie sich aus dieser Satzung oder aus dem Gesetz ergeben.

2) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform per E-Mail einberufen. Die Mitteilung erfolgt zwei Wochen vor der Versammlung.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen:
a)Wenn der Vorstand dies beschließt
b)Oder wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies verlangt.

Die Einladung erfolgt wie bei er Mitgliederversammlung

4) Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen.

5) Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht des Kassiers
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Wahlen, Bestellung von zwei Kassenprüfern für das folgende Geschäftsjahr
6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.
8) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder.
9) Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.
10) Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn dies ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Wahlberechtigt ist das Mitglied. Ein Mitglied kann durch einen Vertretungsberechtigten mit entsprechender Vollmacht vertreten werden. Den Vorsitz der Versammlung führt der 1. Vorsitzende oder der Stellvertreter.

§4 Kassenprüfung

1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer.

2) Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

3) Eine Wiederwahl ist zulässig.

§5 Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen.

2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

5) Der Vereinsaustritt ist dem Vorstand durch eine schriftliche Austrittserklärung anzuzeigen. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

6) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung über den Ausschluss an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung eines ordentlichen Gerichts vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft des Urteils.

§6 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 Beiträge

1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Tag des Monats in dem der Beitritt erfolgt. Der Beitrag ist in einem Betrag für das ganze Jahr im Voraus zu erbringen.

3) Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Verein ist eine Rückvergütung bereits bezahlter Beiträge für das Kalenderjahr nicht möglich.

§8 Finanzierung

§8a Finanzen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 der Satzung dienen:

1) Mitgliedsbeiträge;

2) Spenden

3) Erlöse aus Veranstaltungen

§8b Vermögen

Die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Mittel obliegt dem Vorstand. Alle Ausgaben sind nur für satzungsgemäß gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Dazu zählen auch die Kosten, die anlässlich von Aktivitäten des Fördervereins zur Einnahmeerzielung entstehen. Der 1. und 2. Vorsitzende verfügen jeweils über ein Ausgabevolumen von 150,00 Euro je Geschäftsvorfall selbständig. Über größere Ausgaben entscheidet der Gesamtvorstand. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht beim Ausscheiden aus dem Verein oder Auflösung des Vereins.

§9 Stimmrecht und Wählbarkeit

1) Stimmberechtigt sind alle juristischen Personen und Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3) Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.

§10 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, mit einer Frist von vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

§11 Dokumentation

Über Beschlüsse der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind jeweils Niederschriften anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.

§12 Inkrafttreten

Die Satzungsänderung wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23. September 2014 außer Kraft

(*)

Zur besseren Lesbarkeit von Personenbezeichnungen und personenbezogenen Worten wird die männliche Form genutzt. Diese Begriffe gelten für alle Geschlechter.

Lörrach, den 23. Mai 2022

Dieter Funk / Karl-Frieder Kaltenbach

Vorsitzender / Stellvertr. Vorsitzender